Allgemeine Einkaufs- und Teilnahmebedingungen der CNC24 GmbH
Stand 01.07.2025
1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen der CNC24 GmbH, Marzahner Straße 21E, 13053 Berlin (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, nachfolgend „CNC24“) und Ihnen (nachfolgend „Partnerbetrieb“). Dies betrifft insbesondere Verträge über die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen durch den Partnerbetrieb an CNC24 (nachfolgend: „Fertigungsvertrag“).
Die Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die CNC24 mit den Partnerbetrieben über deren Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an CNC24, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Zudem regeln die Einkaufsbedingungen die Teilnahme an und Nutzung der von CNC24 zur Verfügung gestellten Plattform zur Auftragsvergabe und zum Abschluss von Fertigungsverträgen.
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, wenn der Partnerbetrieb ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partnerbetriebs werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn CNC24 ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. per E-Mail oder Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn CNC24 in Kenntnis der AGB des Partnerbetriebs die Lieferung entgegennimmt.
2. Teilnahme am Partnerprogramm
CNC24 bietet seinen Kunden diverse Leistungen im Zusammenhang mit der Fertigung von Prototypen, Einzelteilen und Kleinserien. Kunden übermitteln hierbei spezifische Anfragen für Fertigungsprojekte (jeweils ein „Fertigungsprojekt“) an CNC24. CNC24 unterhält ein Partner-Fertigungsprogramm, bestehend aus einem Netzwerk von Drittherstellern, die in der Lage sind, Fertigungsleistungen für CNC24 durchzuführen (das „Programm“). Als Teilnehmer am Programm wird der Partnerbetrieb eingeladen, Angebote für Fertigungsverträge über spezifische Fertigungsprojekte oder Teile davon abzugeben.
Bei Annahme eines Angebots durch CNC24 kommt ein Fertigungsvertrag über das Fertigungsprojekt oder einen Teil davon zustande. Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses eines rechtswirksamen Vertrags zwischen CNC24 und dem jeweiligen Kunden über das spezifische Fertigungsprojekt.
Um am Programm teilzunehmen, muss sich der Partnerbetrieb auf der Website www.CNC24.de/partner-werden unter „Jetzt Partner werden“ anmelden. Nach erfolgreicher Registrierung schaltet CNC24 einen Profilbereich (nachfolgend: „Profilbereich“) für den Partnerbetrieb frei.
Bei der Registrierung für das Programm erklärt der Partnerbetrieb sich damit einverstanden, (1) die im Registrierungsformular geforderten Daten wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig anzugeben (die „Registrierungsdaten„), und (2) die Registrierungsdaten unverzüglich zu pflegen und zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig bleiben.
Der Partnerbetrieb ist für alle Aktivitäten, die unter seinem Profilbereich stattfinden, verantwortlich. Der Partnerbetrieb wird seinen Profilbereich oder die Zugangsdaten dazu mit niemandem teilen. Der Partnerbetrieb wird CNC24 unverzüglich über jede unbefugte Nutzung seines Passworts oder jede andere Sicherheitsverletzung informieren. Wenn der Partnerbetrieb Informationen angibt, die unwahr, ungenau, nicht aktuell oder unvollständig sind, oder CNC24 berechtigten Grund zur Annahme hat, dass solche Informationen unwahr, ungenau, nicht aktuell oder unvollständig sind, hat CNC24 das Recht, den Zugang zum Profilbereich des Partnerbetriebs auszusetzen oder dessen Nutzung zu beenden und jegliche gegenwärtige oder zukünftige Nutzung der Website und des Programms (oder eines Teils davon) zu verweigern.
3. Anfragen über Fertigungsprojekte und Zustandekommen des Fertigungsvertrags
Wenn CNC24 eine Anfrage eines Kunden für ein Fertigungsprojekt erhält, bereitet CNC24 diese Anfrage auf, prüft und anonymisiert sie (nachfolgend: „qualifizierte Anfrage“). Soweit der Partnerbetrieb aufgrund der Angaben im Profilbereich und der bisherigen Erfahrungen für die Mitwirkung am Fertigungsprojekt in Frage kommt, informiert CNC24 den Partnerbetrieb über die qualifizierte Anfrage und lädt ihn zur Abgabe eines Angebots ein. Ein Anspruch auf Information über eine qualifizierte Anfrage und auf Abgabe eines Angebots besteht nicht. Die Entscheidung hierüber und über den Umfang der möglichen Einbindung des Partnerbetriebs liegt im alleinigen Ermessen von CNC24.
Die eingeladenen Partnerbetriebe können über ihren Profilbereich ein Angebot für einen Fertigungsvertrag über das Fertigungsprojekt abgeben. Soweit CNC24 nichts Abweichendes mitteilt, kann der Partnerbetrieb das Angebot nur innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der qualifizierten Anfrage und der Einladung zur Abgabe des Angebots abgeben.
Der Partnerbetrieb hat in seinem Angebot, soweit anwendbar, immer anzugeben, ob der angebotene Preis für das Fertigungsprojekt die vom Kunden gewünschte Art der Oberflächenbehandlung (sowie spezifiziertes Finishing) einschließt. Das Angebot des Partnerbetriebs hat zudem die Produktionsdauer ab Freigabe der Fertigung durch CNC24 zu enthalten.
Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist der Partnerbetrieb für vier Wochen an sein Angebot gebunden.
Nimmt CNC24 das Angebot des Partnerbetriebs an, kommt zwischen CNC24 und dem Partnerbetrieb ein Fertigungsvertrag über das Fertigungsprojekt zustande. Der Abschluss des Fertigungsvertrags steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens eines rechtswirksamen Kundenvertrags über das Fertigungsprojekt (Ziff. 2.1). CNC24 ist nicht verpflichtet, das Angebot des Partnerbetriebs für einen Fertigungsvertrag über ein Fertigungsprojekt anzunehmen. CNC24 entscheidet über die Annahme des Angebots oder der Angebote des Partnerbetriebs nach freiem Ermessen.
4. Preise, Nebenkosten
Der im Fertigungsvertrag ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Partnerbetriebs sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung) ein. Transportkosten sind ebenfalls im Preis enthalten, sofern nicht anders im Einzelfall vereinbart. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von CNC24 hat der Partnerbetrieb die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
5. Zahlungsbedingungen
Leistungen des Partnerbetriebs an CNC24 werden durch CNC24 per Gutschrift abgerechnet. CNC24 erstellt hierfür eine Gutschrift; eine separate Rechnung durch den Partnerbetrieb wird nicht erstellt.
CNC24 erstellt unverzüglich nach erfolgter Lieferung an das Warenlager von CNC24 oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort und erfolgreicher Erstuntersuchung gemäß Ziff. 8.4 eine Gutschrift über die durch den Partnerbetrieb ordnungsgemäß gelieferten Leistungen, die CNC24 elektronisch an den Partnerbetrieb übermittelt.
Zahlungen des in der Gutschrift ausgewiesenen Betrags für die in der Gutschrift ausgewiesenen Leistungen werden 30 Tage nach erfolgter Lieferung der Bestellung fällig.
6. Lieferzeit, Gefahrübergang, Lieferung
Die im Fertigungsvertrag angegebene oder sonst nach diesen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig. Die in Fertigungsverträgen festgehaltenen Liefertermine sind relative Fixtermine und beziehen sich auf das Ankunftsdatum am Warenlager von CNC24; einer Mahnung durch CNC24 bedarf es für den Eintritt von Verzug nicht.
CNC24 behält sich das Recht vor, das Zahlungsziel für eine verspätete Bestellung auf sechzig (60) Kalendertage zu verlängern, sofern die Vertragsgegenstände (oder ein Teil davon) nicht zum im Auftrag bestätigten Liefertermin bei CNC24 eingehen und die Verspätung sieben (7) oder mehr Kalendertage beträgt. Die Frist von 60 Tagen beginnt erst nach erfolgreicher Wareneingangsprüfung durch CNC24. Diese Verlängerung des Zahlungsziels kann zusätzlich zu anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen bei Lieferverzug geltend gemacht werden und stellt keine abschließende Kompensation dar. Die Frist gilt als angemessen im Sinne von § 271a BGB vereinbart.
Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf CNC24 über, wenn die Ware am Warenlager von CNC24 oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort an CNC24 übergeben wird.
Der Partnerbetrieb ist nicht zur Teilleistung berechtigt. Lieferungen sind – sofern nicht im Einzelfall schriftlich abweichend vereinbart – stets gebündelt zu liefern. Messprotokolle sowie Materialzeugnisse sind vom Partnerbetrieb auszuliefern, sofern diese Gegenstände des Fertigungsvertrags sind.
Der Partnerbetrieb ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl von Versandkartons und dem Verpackungsmaterial. Verpackungen sind entsprechend Inhalt und Warenwert vom Partnerbetrieb sinnvoll auszuwählen. Alle Lieferungen müssen ordnungsgemäß verpackt werden; bei Teilen mit Kennzeichnung „Sichtteile” wendet der Partnerbetrieb besondere Sorgfalt an.
Der Transport erfolgt durch ein von CNC24 vorgegebenes Transportunternehmen im Auftrag und auf Kosten des Partnerunternehmens. Das Partnerunternehmen ist berechtigt, die Transportkosten CNC24 in Rechnung zu stellen.
Jeder Lieferung ist ein CNC24-Lieferschein beizulegen, der über das CNC24-Lieferantenportal zu erstellen ist. Erfolgt eine Lieferung ohne beigefügten CNC24-Lieferschein, behält sich CNC24 das Recht vor, das Zahlungsziel auf sechzig (60) Kalendertage ab erfolgreicher Wareneingangsprüfung durch CNC24 zu verlängern.
7. Laufzeit, Kündigung
Diese Einkaufsbedingungen werden auf unbestimmte Zeit vereinbart. Jede Partei hat jederzeit ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat. Nach erfolgter Kündigung wird der Partnerbetrieb aus dem Programm entfernt. Die Kündigung der Einkaufsbedingungen hat keine Auswirkungen auf etwaige noch nicht erfüllte Fertigungsverträge.
Der Rücktritt von einzelnen Fertigungsverträgen unterliegt den gesetzlichen Regelungen. Ein Rücktritt von CNC24 ist nach Maßgabe von § 323 BGB insbesondere dann möglich, wenn der Partnerbetrieb die fälligen Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.
8. Gewährleistung, Mängelrügen
Der Partnerbetrieb garantiert die technische Machbarkeit des durch CNC24 auf Basis der qualifizierten Anfrage angefragten Fertigungsprojekts, sofern der Partnerbetrieb hierfür ein Angebot abgibt. Der Partnerbetrieb analysiert die von CNC24 übermittelten Unterlagen hierfür eingehend, bevor er sein Angebot gemäß Ziff. 3.1 abgibt.
Der Partnerbetrieb haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf CNC24 die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Beschreibungen und Spezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der qualifizierten Anfrage – Gegenstand des jeweiligen Fertigungsvertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Fertigungsvertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Beschreibungen und Spezifikationen von CNC24 oder vom Partnerbetrieb stammen.
Die Parteien vereinbaren unabhängig von den konkreten Eigenschaften von Produkten, dass die Produkte sauber, span- und gratfrei sowie gewaschen zu liefern sind.
CNC24 ist nicht zur Wareneingangsprüfung verpflichtet. Die Obliegenheit gemäß § 377 HGB beschränkt sich auf eine äußerliche, stichprobenartige Kontrolle der Lieferungen des Partnerbetriebs auf offensichtliche Mängel. Eine Mangelrüge ist jedenfalls dann rechtzeitig, wenn CNC24 sie unverzüglich nach Erhalt einer rechtzeitigen Mangelrüge durch seine Kunden gegenüber dem Partnerbetrieb erklärt.
Bei Mängeln stehen CNC24 uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. CNC24 kann nach seiner Wahl zunächst kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate.
Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Partnerbetrieb ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche von CNC24 ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, CNC24 musste nach dem Verhalten des Partnerbetriebs davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
Der Partnerbetrieb kann reklamierte Produkte innerhalb von 30 Tagen ab der Mangelrüge bei CNC24 auf eigene Kosten abholen.
CNC24 behält sich im Fall einer Reklamation das Recht vor, das Zahlungsziel für die betroffene Bestellung auf sechzig (60) Kalendertage zu verlängern. Dies gilt insbesondere, wenn der Mangel vor Zahlungseingang festgestellt wird und eine Klärung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung aussteht. Die Frist von 60 Tagen beginnt erst nach erfolgreicher Wareneingangsprüfung durch CNC24. Die Verlängerung des Zahlungsziels erfolgt unabhängig von weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen und stellt keine abschließende Regelung der Mängelrechte dar. Die Frist gilt als angemessen im Sinne von § 271a BGB vereinbart.
9. Haftung, Freistellung
Ansprüche des Partnerbetriebs auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Partnerbetriebs aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CNC24, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Ansprüche aus dem ProdHaftG bleiben von Ziff. 9.1 unberührt.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CNC24 nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Partnerbetrieb hat CNC24 im Rahmen der Produkt- und Produzentenhaftung für alle wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche, die auf einem vom Partnerbetrieb unter einem Fertigungsvertrag gelieferten fehlerhaften Produkt oder Teil zurückzuführen sind, freizustellen. Soweit CNC24 verpflichtet ist, wegen eines Fehlers eines vom Partnerbetrieb gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Partnerbetrieb sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
Der Partnerbetrieb ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird CNC24 auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
10. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis von außen wirkt, das nicht der Risiko- bzw. Herrschaftssphäre der Parteien zuzurechnen ist, nicht vorhersehbar ist und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und dadurch eine Partei ganz oder teilweise an der Erbringung der durch diese Partei geschuldeten Leistung gehindert ist.
Liegt ein Fall höherer Gewalt nach Ziff. 10.1 vor, werden die gegenseitigen Pflichten für die Wirkungsdauer der höheren Gewalt ausgesetzt, sofern die gehinderte Partei die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert hat.
Dauert die Wirkung der höheren Gewalt länger als drei Monate an, ist die jeweils nicht betroffene Partei berechtigt, vom konkret betroffenen Fertigungsvertrag zurückzutreten.
11. Zurückbehaltungsrecht
Der Partnerbetrieb ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte und/oder Leistungsverweigerungsrechte gegenüber CNC24 geltend zu machen, wenn nicht die zugrundeliegenden Ansprüche anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
12. Schutzrechte
Jede Partei bleibt Inhaber aller ihrer gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte und sonstigen Rechte geistigen Eigentums (nachfolgend „Schutzrechte“). Alle Schutzrechte an den dem Partner etwa übermittelten oder anderweitig mitgeteilten Zeichnungen, sonstigen technischen Dokumenten und Unterlagen oder Materialien, Informationen und Daten (nachfolgend „Materialien“), an der Plattform und an den Bezeichnungen, Logos und Namen der CNC24 stehen allein CNC24 zu und im Verhältnis der Parteien zueinander in deren alleinigem Eigentum.
Der Partnerbetrieb erhält keine Lizenz, die Materialien zu verwenden, außer wie in diesen Einkaufsbedingungen ausdrücklich vorgesehen. Der Partnerbetrieb ist verpflichtet, Materialien, an welchen etwaige Schutzrechte von CNC24 oder von Dritten bestehen können und/oder welche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung durch CNC24 übermittelt werden, ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck des Fertigungsvertrags zu nutzen. Der Partnerbetrieb darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von CNC24 weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte vervielfältigen, verbreiten, wiedergeben oder anderweitig nutzen. Er hat die Materialien auf das Verlangen von CNC24, und unaufgefordert soweit, sie vom Partnerbetrieb zur Erfüllung des Vertragszwecks nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, vollständig an CNC24 zurückzugeben bzw. (im Falle von digitalen Unterlagen oder von Kopien) diese zu löschen.
Der Partnerbetrieb garantiert, über alle für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere für die Durchführung des Fertigungsvertrages, erforderlichen Schutzrechte und sonstigen Rechte zu verfügen, dass die von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen und Ergebnisse des Fertigungsvertrages keine Schutzrechte und sonstigen Rechte Dritter verletzen, dass diese frei von Rechten Dritter sind und CNC24 frei über diese verfügen kann. Er stellt CNC24, deren Organe, Geschäftsführer, Mitarbeiter und Kunden von etwaigen Ansprüchen und Forderungen Dritter wegen einer Verletzung dieser Garantie frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsvertretung.
13. Vertraulichkeit
Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung verpflichtet sich der Partnerbetrieb, alle auf welche Weise auch immer übermittelten oder präsentierten (mündlich oder schriftlich offengelegten) Informationen, die die Geschäfte, Angelegenheiten, Aktivitäten, Kunden, Verfahren, Budgets, Preisbildungsverfahren, Produktinformationen, Strategien, Entwicklungen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Personal und Lieferanten von CNC24 betreffen, sowie alle aus solchen Informationen abgeleiteten Informationen und alle sonstigen von CNC24 eindeutig als vertraulich bezeichneten Informationen (unabhängig davon, ob sie als „vertraulich” gekennzeichnet sind) oder Informationen, die begründetermaßen als vertraulich anzusehen sind („Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln.
Vertrauliche Informationen dürfen weder insgesamt noch teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CNC24 gegenüber Dritten offengelegt werden, ausgenommen gegenüber ihren an der Durchführung dieses Vertrages beteiligten Geschäftsführern, Mitarbeitern, Vertretern oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden steuerlichen oder rechtlichen Beratern, jeweils vorausgesetzt, sie benötigen diese Informationen („need-to-know“) und unterliegen Vertraulichkeitspflichten, die den in dieser Ziffer 13.1 beschriebenen entsprechen.
Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung oder Wahrnehmung von Rechten und/oder der Erfüllung von Pflichten aus diesen Einkaufsbedingungen und den hierunter geschlossenen Fertigungsverträgen und nicht auf andere Weise zum eigenen Nutzen der empfangenden Partei oder zum Nutzen Dritter verwendet werden.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen oder Teile von vertraulichen Informationen, (i) deren Herausgabe CNC24 schriftlich zugestimmt hat, (ii) die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich wurden, (iii) die dem Partnerbetrieb ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offengelegt wurden, (iv) die vom Partnerbetrieb unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, oder (v) die aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften oder verbindlicher behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In diesem Fall darf der Partnerbetrieb vertrauliche Informationen von CNC24 nur in dem gesetzlich geforderten Umfang preisgeben. Der zur Offenlegung aufgeforderte Partnerbetrieb ist, soweit rechtlich nicht unzulässig, verpflichtet, CNC24 vor einer Weitergabe von vertraulichen Informationen unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen und den Umfang der Weitergabe abzustimmen.
14. Kundenschutz
Der Partnerbetrieb ist verpflichtet, Kundennamen oder kundenbezogene Daten, die er im Zuge seiner Tätigkeit für CNC24 erhalten hat, in keiner Weise für sich zu verwenden. Kundennamen und kundenbezogene Daten gelten zugleich als „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der Ziffer 13 und einer etwa abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Partnerbetrieb verpflichtet sich insbesondere, aufgrund so erlangter Kundendaten nicht selbst an Kunden von CNC24 zum Zwecke des direkten geschäftlichen Kontakts heranzutreten, um unmittelbar oder über Dritte für sie tätig zu werden.
Vereinbaren CNC24 und der Partnerbetrieb eine Direktlieferung vom Partnerbetrieb an den Kunden von CNC24, gelten zusätzlich die folgenden Pflichten des Partnerbetriebs: Der Partnerbetrieb wird zum Zwecke der Versendung der Ware nur neutrale Verpackungsmaterialien verwenden und der Ware bzw. der Sendung keine Werbe- oder Marketingmaterialien oder andere Informationen beilegen, die einen Rückschluss auf den Partnerbetrieb zulassen. CNC24 wird dem Partnerbetrieb für den Zweck von Direktlieferungen Materialien in Form eines speziellen Klebe- und Verpackungsbands sowie Lieferscheine zur Verfügung stellen, die vom Partnerbetrieb zu verwenden sind.
Der Partnerbetrieb ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Informationen, welche er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von CNC24 oder vom Kunden selbst erhalten hat, sowie die hieraus erlangten Kenntnisse und Informationen über den Kunden weder für sich noch für Dritte zu verwenden.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung seitens des Auftragnehmers ist eine Vertragsstrafe, deren Höhe von CNC24 nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, an CNC24 zu zahlen. Unberührt hiervon bleibt das Recht von CNC24, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder das Vertragsverhältnis mit dem Partnerbetrieb fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Die Verpflichtungen dieser Ziff. 14 gelten für die Dauer der Mitgliedschaft des Partnerbetriebs im Programm sowie 12 Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben.
Diese Einkaufsbedingungen sowie die zwischen dem Partnerbetrieb und CNC24 unter diesen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesen Einkaufsbedingungen und hierauf basierenden Fertigungsverträgen Berlin.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Einkaufsbedingungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.